Gesetze / Assistenzhundeverordnung
AHundV§ 30 Akkreditierung von Prüfern, Einbeziehung von Fachprüfern
Stand: 01.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/30#abs-1 (1) Die Zulassung als Prüfer erfolgt auf Antrag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH, wenn die Anforderungen des § 12j Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sind und der Prüfer Fachprüfer bei sich beschäftigt, die über die Sachkundeanforderungen gemäß Anlage 8 dieser Verordnung verfügen. Die erforderlichen Nachweise hierfür hat der Prüfer der Akkreditierungsstelle beizubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/30#abs-2 (2) Der Prüfer hat bei einer Prüfung nach Abschnitt 4 nur solche Fachprüfer in die Prüfung einzubeziehen, die die Voraussetzungen nach Anlage 8 erfüllen.