Gesetze / Assistenzhundeverordnung

AHundV

§ 16 Ziel und Inhalt der Prüfung, Alter des Hundes bei der Prüfung

Stand: 01.03.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/16#abs-1 (1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Ausbildungsziel erreicht ist und ob die Gemeinschaft aus Mensch und Hund über die erforderlichen Kompetenzen verfügt, die zur tiergerechten Haltung und zum bedarfs- und tierschutzgerechten Einsatz eines Assistenzhundes erforderlich sind. Die Prüfung findet als Einzelprüfung am Wohnort des Menschen mit Behinderungen statt. Die Einzelheiten im Hinblick auf Inhalt, Durchführung und Bewertung der Prüfung richten sich nach Anlage 6.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/16#abs-2 (2) Der Hund muss zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens 21 Monate alt sein.

§ 15 § 17