Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 53 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungen
Stand: 26.08.2026
Die bei der Beaufsichtigung der Besuche, der Sichtkontrolle des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten dürfen durch die Unterbringungseinrichtung nur
1. für die in § 42 Absatz 2 aufgeführten Zwecke oder
2. zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung,
oder der Abwehr einer Gefahr für die öffentlichen Sicherheit verarbeitet werden.