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AHaftVollzG NRW

§ 51 Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Unterbringungseinrichtung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/51#abs-1 (1) Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Unterbringungseinrichtung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur in dem Umfang zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Unterbringungseinrichtung und der Sicherung des Vollzugs erforderlich ist, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe oder Abwürfe von Gegenständen auf das Gelände der Unterbringungseinrichtung zu verhindern und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/51#abs-2 (2) § 50 Absatz 2, 3 und 5 gelten entsprechend.

§ 50 § 52