Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 46 Haftmitteilungen an öffentliche Stellen
Stand: 26.08.2026
Eine Unterbringungseinrichtung darf öffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person dort in Haft befindet sowie wann ihre Abschiebung oder Überstellung oder Entlassung bevorsteht, soweit die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Mitteilung von Abschiebungs- oder Überstellungsterminen unterbleibt, sofern hierdurch die Durchführung der Abschiebung oder Überstellung gefährdet würde.