Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 30 Medizinische Versorgung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/30#abs-1 (1) Die Untergebrachten werden von Amts wegen oder auf ihren Wunsch hin regelmäßig ärztlich untersucht. Untergebrachte werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften medizinisch versorgt. Die Versorgung erfolgt grundsätzlich durch den für die jeweilige Einrichtung bestellten medizinisch-ärztlichen Dienst. Für psychologische und fachpsychiatrische Kriseninterventionen und Intensivbetreuungen sollen bei Bedarf geeignete Betreuungspersonen oder externe Fachkräfte, in Eilfällen grundsätzlich eine Ärztin oder ein Arzt, die beziehungsweise der im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie weitergebildet oder auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahren ist, herangezogen werden. Besteht der Verdacht einer ansteckenden Krankheit, sind Betroffene sofort separat unterzubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/30#abs-2 (2) Kann eine sachgemäße medizinische Behandlung nach Feststellung der für die Einrichtung bestellten Ärztin beziehungsweise des für die Einrichtung bestellten Arztes nur durch eine Fachärztin oder einen Facharzt außerhalb der Einrichtung durchgeführt werden, sind Untergebrachte unter Beachtung der Maßnahmen der Sicherung dieser Behandlung zuzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/30#abs-3 (3) Kann eine sachgemäße medizinische Behandlung nach Feststellung der für die Unterbringungseinrichtung bestellten Ärztinnen und Ärzte nur in einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung durchgeführt werden, ist unter Aufrechterhaltung der Haft eine bewachte Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/30#abs-4 (4) Ist eine sachgemäße Behandlung oder Beobachtung nur in einem Krankenhaus möglich und kann die Bewachung nicht aufrechterhalten werden, ist die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten, um die Aussetzung der Haftanordnung vornehmen oder gegebenenfalls deren Aufhebung beantragen zu können. Gleiches gilt in anderen Fällen der medizinisch begründeten Haftunfähigkeit. Bis zur Haftaussetzung oder -aufhebung übernimmt die jeweilige Einrichtung die Bewachung der betreffenden Person.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/30#abs-5 (5) Untergebrachte können auf eigene Kosten therapeutische Hilfe niedergelassener Ärztinnen und Ärzte in Abstimmung mit dem medizinisch-ärztlichen Dienst und der Leitung der Einrichtung in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/30#abs-6 (6) Die Einrichtungen unterrichten die für die Abschiebung, Zurückweisung, Zurückschiebung oder Überstellung zuständige Behörde rechtzeitig über transportrelevante medizinische Vorkommnisse während der Haft im notwendigen Umfang. Die Einrichtungen beschaffen bei Bedarf die für Untergebrachte für eine Erstversorgung im Zielstaat erforderlichen Medikamente und stellen sicher, dass für eine Erstversorgung erforderliche Medikamente mit den notwendigen Erläuterungen an das Abholteam übergeben werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/30#abs-7 (7) Die Bezirksregierung, die eine Einrichtung betreibt, stellt bei Bedarf für die zuständige Ausländerbehörde die Reisefähigkeit von dort Untergebrachten vor der Abschiebung oder Überstellung fest.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/30#abs-8 (8) Von während der Unterbringung durch den medizinisch-ärztlichen Dienst einer Einrichtung erstellten Berichten sollen den Untergebrachten bei Verlassen der Einrichtung Abschriften in deutscher und bei Bedarf einer anderen ihnen verständlichen Sprache ausgehändigt werden.