Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 23 Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/23#abs-1 (1) Die Leitung einer Einrichtung kann die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände verfügen, wenn und solange nach dem Verhalten von Untergebrachten oder aufgrund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder der Selbstverletzung besteht und mildere Mittel nicht ausreichen. Die Maßnahme ist auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung nicht anders abgewendet werden kann. Der ärztliche Dienst der Einrichtung ist baldmöglichst zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/23#abs-2 (2) Unterbringungen in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände von mehr als 24 Stunden Dauer sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/23#abs-3 (3) Die Untergebrachten sind während dieser Unterbringung in besonderem Maße ärztlich und psychologisch zu betreuen und durch Bedienstete dieser Einrichtung kontinuierlich zu beobachten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/23#abs-4 (4) Eine ununterbrochene Beobachtung mittels Videotechnik während dieser Unterbringung ist nur zulässig, wenn und soweit sie im Einzelfall zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für das Leben oder gegenwärtiger erheblicher Gefahren für die Gesundheit von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Die Persönlichkeitsrechte, die Würde und insbesondere das Schamgefühl der Untergebrachten sind zu achten. Untergebrachte sind auf die Videobeobachtung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/23#abs-5 (5) Über die Unterbringung in dem besonders gesicherten Haftraum ist auf Wunsch der Betroffenen deren Rechtsbeistand unverzüglich zu unterrichten. Dauert die Maßnahme mehr als sechs Stunden an, kann der Besuch des Rechtsbeistandes zugelassen werden, wenn dies gefahrlos möglich ist.