Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 2 Grundsätze der Vollzugsgestaltung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/2#abs-1 (1) Die Persönlichkeitsrechte und die Würde der in einer Einrichtung untergebrachten Personen (Untergebrachte) sind zu achten. Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Zuwanderungshintergrund, Religion und sexuelle Identität, werden bei der Gestaltung des Vollzugs in angemessenem Umfang berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/2#abs-2 (2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/2#abs-3 (3) Untergebrachten dürfen, soweit Beschränkungen nicht Gegenstand von Ordnungsmaßnahmen nach § 19 sind, nur Beschränkungen auferlegt werden, soweit es der Zweck der Haft, die Sicherheit oder Ordnung in einer Unterbringungseinrichtung oder die öffentliche Sicherheit erfordern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/2#abs-4 (4) Die nach der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 4. April 2017 (GV. NRW. S. 389, ber. S. 594) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Bezirksregierung kann eine der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung der Einrichtung dienende Hausordnung erlassen. Die Hausordnung schützt auch die berechtigten Interessen der Untergebrachten, des Personals der Unterbringungseinrichtung, der sonstigen dort tätigen Personen und der Besucherinnen und Besucher und stellt den erforderlichen Interessenausgleich sicher. Die Hausordnung ist in die in der Vollzugspraxis erfahrungsgemäß verbreiteten Sprachen zu übersetzen.