Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 15 Schriftverkehr, Pakete und Geschenke
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/15#abs-1 (1) Untergebrachte dürfen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Einrichtung Schriftstücke, Pakete und Geschenke erhalten und Schriftstücke und Pakete auf eigene Kosten versenden. Verbotene Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 6 sind hiervon ausgenommen. Sie erhalten auf Wunsch Schreibmaterial.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/15#abs-2 (2) Eingehende und ausgehende Schriftstücke sowie ausgehende Pakete werden durch Sichtkontrollen im Beisein der betroffenen Untergebrachten auf verbotene Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 6 kontrolliert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/15#abs-3 (3) Eingehende Pakete und sonstige Zuwendungen von dritter Seite dürfen Untergebrachten ausgehändigt werden, wenn die Untergebrachten mit einer Überprüfung des Inhalts in ihrer Gegenwart einverstanden sind und der Empfang mit dem Unterbringungszweck vereinbar ist. Vom Empfang auszuschließende verbotene Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 6 sind in Verwahrung zu nehmen oder an den Absender zurückzusenden oder zurückzugeben, soweit deren Besitz rechtlich zulässig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/15#abs-4 (4) Weitergehende Überwachungen des Schrift- und Paketverkehrs sind nur bei konkretem Verdacht auf Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung, einer Person oder der öffentlichen Sicherheit zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/15#abs-5 (5) Schriftwechsel und vergleichbare Formen der Kommunikation mit beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Rechtsbeiständen) sowie mit Angehörigen anerkannter Flüchtlingshilfeorganisationen werden nicht überwacht. Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und die absendende Person zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an Institutionen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen, an die konsularische Vertretung des Heimatlands und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit Gerichten und Behörden sowie mit den Integrations- und Ausländerbeauftragten und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.