Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

AHStatDV

§ 33 Datenübermittlung

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/33#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt übermittelt von den Zollbehörden erhaltene Einzelangaben, die diese im Rahmen der Zentralen Zollabwicklung erheben und Warenverkehre zwischen Drittstaaten und einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreffen, an die zuständige nationale statistische Stelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/33#abs-2 (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt von den Zollbehörden erhaltene Einzelangaben zu Warenverkehren, die zwar in Deutschland angemeldet werden, deren Bestimmungsland oder tatsächliches Ausfuhrland jedoch ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, an die zuständige nationale statistische Stelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union.

§ 32 § 34