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# § 33 AHStatDV 2022 — Datenübermittlung

Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Statistische Bundesamt übermittelt von den Zollbehörden erhaltene Einzelangaben, die diese im Rahmen der Zentralen Zollabwicklung erheben und Warenverkehre zwischen Drittstaaten und einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreffen, an die zuständige nationale statistische Stelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt von den Zollbehörden erhaltene Einzelangaben zu Warenverkehren, die zwar in Deutschland angemeldet werden, deren Bestimmungsland oder tatsächliches Ausfuhrland jedoch ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, an die zuständige nationale statistische Stelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union.

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Zitiervorschlag: § 33 AHStatDV 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/33

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