Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

AHStatDV

§ 26 Abfallprodukte

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/26?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Abfälle ohne Wert sind Waren, bei denen der Eigentümer für die Entsorgung eine Gebühr zahlt. Die grenzüberschreitenden Warenverkehre mit Abfällen ohne Wert sind wie folgt anzumelden:

1.
mit Angaben zu allen in den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes genannten Merkmalen,
2.
mit der Verkehrsrichtung,
3.
mit der Art des Geschäfts 99 nach Anhang I Teil C Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission und
4.
mit einem Statistischen Wert von einem Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/26?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Grenzüberschreitende Warenverkehre mit Abfällen, die einen materiellen Wert größer null besitzen, für die der Eigentümer keine Gebühr für die Entsorgung zahlt und die im Rahmen eines Kauf- oder Veredelungsgeschäfts geliefert werden, sind nach den allgemeinen Vorschriften anzumelden.

§ 25 § 27