Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 22 Waren für und von Einrichtungen auf hoher See
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/22?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/22?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Warenverkehre mit Einrichtungen auf hoher See werden erfasst als
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/22?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Einrichtungen auf hoher See außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Staates werden dem Staat zugerechnet, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Einrichtung ansässig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/22?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Für Warenlieferungen an Einrichtungen auf hoher See sind folgende Warennummern zu verwenden:
Alle Waren, die nicht nach Absatz 1 Nummer 2 als an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren gelten, sind mit der für sie zutreffenden Warennummer des Warenverzeichnisses anzumelden. Die Anmeldung der Menge der Ware ist für Waren des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses verpflichtend. Für alle anderen Waren, die an Einrichtungen auf hoher See geliefert werden, ist die Anmeldung der Menge der Ware freiwillig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/22?asof=2022-01-01#abs-5 (5) Für die Angabe des Partnerlandes der Warenverkehre nach Absatz 2 sind folgende vereinfachte Codes nach § 18 Nummer 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes in Verbindung mit Anhang 5 Abschnitt 23 Nummer 3 c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission zu verwenden: