Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
AG_SGBXII§ 2 Träger der Sozialhilfe
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG_SGBXII/2#abs-1 (1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG_SGBXII/2#abs-2 (2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales und Versorgung wahrgenommen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 AG_SGBXII →
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