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§ 2 AG_SGBXII (Brandenburg) — Träger der Sozialhilfe

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales und Versorgung wahrgenommen.