Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
AGVwGOArt 13 Vertretungsbehörden
Stand: 25.08.2026
Vertretungsbehörde des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in den Fällen des § 45 VwGO die Ausgangsbehörde und in den übrigen Fällen die Landesanwaltschaft Bayern, soweit die Vertretung nicht auf eine andere Behörde oder Stelle übertragen ist. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. Die Regelungen der Vertretungsverordnung bleiben unberührt.