nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 13 AGVwGO (Bayern) — Vertretungsbehörden

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vertretungsbehörde des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in den Fällen des § 45 VwGO die Ausgangsbehörde und in den übrigen Fällen die Landesanwaltschaft Bayern, soweit die Vertretung nicht auf eine andere Behörde oder Stelle übertragen ist. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. Die Regelungen der Vertretungsverordnung bleiben unberührt.