Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

AGVwGO

Art 11 Rechtsbehelfe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGVwGO/11#abs-1 (1) Soweit nicht anderes bestimmt wird, tritt der Widerspruch an die Stelle aller förmlichen Rechtsbehelfe, die das Landesrecht für das Verwaltungsverfahren einräumt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGVwGO/11#abs-2 (2) Unberührt bleiben die Rechtsbehelfe nach dem Bayerischen Disziplinargesetz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGVwGO/11#abs-3 (3) Unberührt bleiben die Rechtsbehelfe nach dem Landeswahlgesetz, dem Bezirkswahlgesetz und dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, soweit sie nicht Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage sind.

Art 10 Art 12