Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
AGVwGOArt 11 Rechtsbehelfe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGVwGO/11#abs-1 (1) Soweit nicht anderes bestimmt wird, tritt der Widerspruch an die Stelle aller förmlichen Rechtsbehelfe, die das Landesrecht für das Verwaltungsverfahren einräumt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGVwGO/11#abs-2 (2) Unberührt bleiben die Rechtsbehelfe nach dem Bayerischen Disziplinargesetz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGVwGO/11#abs-3 (3) Unberührt bleiben die Rechtsbehelfe nach dem Landeswahlgesetz, dem Bezirkswahlgesetz und dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, soweit sie nicht Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage sind.