Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

AGVwGO

Art 10 Zuständigkeit als Schiedsgerichte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGVwGO/10#abs-1 (1) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind als Schiedsgerichte zuständig für Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände, soweit das in besonderen Gesetzen bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGVwGO/10#abs-2 (2) Für die Besetzung der Schiedsgerichte und für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung, für das Verfahren jedoch nur, soweit in besonderen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist. Die Schiedsgerichte entscheiden unter Würdigung der Rechts- und Sachlage nach billigem Ermessen.

Art 9 Art 11