Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
AGTierGesG§ 7 Entschädigungen
Stand: 30.07.2026
Die Entschädigungen werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und ausgezahlt. Der Anteil, der auf das Land entfällt, ist ihr aus dem Landeshaushalt zu erstatten.