§ 7 AGTierGesG (Brandenburg) — Entschädigungen

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entschädigungen werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und ausgezahlt. Der Anteil, der auf das Land entfällt, ist ihr aus dem Landeshaushalt zu erstatten.