Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

AGTierGesG

§ 5 Tierseuchenverordnung, Tierseuchenverfügung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/5#abs-1 (1) Anordnungen sind, sofern sie verbindliche Kraft für eine unbestimmte Zahl von Personen haben sollen, als ordnungsbehördliche Verordnungen unter der Bezeichnung "Tierseuchenverordnung" im Bundesanzeiger zu verkünden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/5#abs-2 (2) In Tierseuchenverordnungen kann auch auf andere Verordnungen des Tierseuchenrechts verwiesen werden. Insoweit findet § 28 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/5#abs-3 (3) Auf Tierseuchenverordnungen des für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Mitglieds der Landesregierung finden § 25 und § 32 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/5#abs-4 (4) Tierseuchenverordnungen der Kreisordnungsbehörden sind in einer durch Satzung zu bestimmenden Tageszeitung zu verkünden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/5#abs-5 (5) In Gemeinden bis zu 5 000 Einwohnern tritt an die Stelle einer Verkündung in einer Tageszeitung die ortsübliche Bekanntmachung nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/5#abs-6 (6) Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung kann Tierseuchenverordnungen der nachgeordneten oder seiner Aufsicht unterstehenden Behörden außer Kraft setzen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/5#abs-7 (7) Eine schriftliche Einzelanordnung (Verfügung) muß als "Tierseuchenverfügung" bezeichnet werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/5#abs-8 (8) Eine schriftliche Anordnung, die sich an eine unbestimmte Zahl Rechtsunterworfener richtet (Allgemeinverfügung), muss als 'Tierseuchenallgemeinverfügung' bezeichnet werden.

§ 4 § 6