Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

AGTierGesG

§ 2a Datenverarbeitung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/2a#abs-1 (1) Die nach § 1 zuständigen Behörden können Daten, die im Rahmen der Durchführung von Vorschriften zur Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen erhoben wurden, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/2a#abs-2 (2) Die nach § 1 zuständigen Behörden, die auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 beauftragten Stellen, die Tierseuchenkasse und das Landeslabor Berlin-Brandenburg können einander Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/2a#abs-3 (3) Die Datenverarbeitung kann elektronisch erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/2a#abs-4 (4) Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, Anzeigen zur Haltung von beitragspflichtigen Tierarten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften entgegenzunehmen und diese an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

§ 2 § 3