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# § 2a AGTierGesG (Brandenburg) — Datenverarbeitung

Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 1 zuständigen Behörden können Daten, die im Rahmen der Durchführung von Vorschriften zur Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen erhoben wurden, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz erforderlich ist.

(2) Die nach § 1 zuständigen Behörden, die auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 beauftragten Stellen, die Tierseuchenkasse und das Landeslabor Berlin-Brandenburg können einander Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz erforderlich ist.

(3) Die Datenverarbeitung kann elektronisch erfolgen.

(4) Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, Anzeigen zur Haltung von beitragspflichtigen Tierarten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften entgegenzunehmen und diese an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

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Zitiervorschlag: § 2a AGTierGesG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGTierGesG/2a

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