Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sozialgerichts-Ausführungsgesetz
AGSGGArt. 1 Sozialgerichte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSGG/1#abs-1 (1) Sozialgerichte werden errichtet mit Sitz
1. in München für den Regierungsbezirk Oberbayern,
2. in Landshut für den Regierungsbezirk Niederbayern,
3. in Regensburg für den Regierungsbezirk Oberpfalz,
4. in Nürnberg für den Regierungsbezirk Mittelfranken,
5. in Bayreuth für den Regierungsbezirk Oberfranken,
6. in Würzburg für den Regierungsbezirk Unterfranken,
7. in Augsburg für den Regierungsbezirk Schwaben.
Die Sozialgerichte werden nach ihrem Sitz benannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSGG/1#abs-2 (2) Die Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts beim Sozialgericht München sind auch zuständig für Niederbayern, die Oberpfalz und Schwaben, diejenigen beim Sozialgericht Nürnberg auch für Ober- und Unterfranken.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 1 AGSGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 17.10.2024 – 3 AV 1/24Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Sozial- und Verwaltungsgericht; ImpfschadenZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.