Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 96 Anerkennung von Beratungsstellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zuständig für die Anerkennung von Beratungsstellen im Sinn von § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB und im Sinn von § 53 Abs. 1 Nr. 3b StPO sind die Regierungen. Die Beratungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn durch ihre Organisationsform und ihre personelle Besetzung eine sachgerechte Beratung und die Beachtung der Verschwiegenheitspflicht gewährleistet sind. Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung festlegen.

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