Die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger können nach Maßgabe ihrer Satzung für Mahnungen und Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren Kosten erheben.
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Die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger können nach Maßgabe ihrer Satzung für Mahnungen und Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren Kosten erheben.