Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 6 Versicherungsbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/6#abs-1 (1) Versicherungsämter im Sinn des § 92 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind die Landratsämter (staatliche Versicherungsämter) und die kreisfreien Gemeinden (städtische Versicherungsämter).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/6#abs-2 (2) Als weitere Versicherungsbehörden im Sinn von § 91 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bestehen Oberversicherungsämter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/6#abs-3 (3) Oberversicherungsämter sind

1. die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben,

2. die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/6#abs-4 (4) Die in Abs. 3 genannten Regierungen führen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Bezeichnung „Regierung von Oberbayern – Oberversicherungsamt Südbayern“, „Regierung von Mittelfranken – Oberversicherungsamt Nordbayern“. Sie führen die Fachaufsicht beziehungsweise die fachliche Behördenaufsicht über die Versicherungsämter.

Art 5a Art 7