Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 46 Untersagung des Betriebs einer Einrichtung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Wird eine Einrichtung im Sinn des § 45a SGB VIII sowie eine Einrichtung nach Art. 9 BayKiBiG oder eine sonstige Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde den weiteren Betrieb der Einrichtung oder der sonstigen Wohnform ganz oder teilweise untersagen.

Art 45b Art 47