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Art 46 AGSG (Bayern) — Untersagung des Betriebs einer Einrichtung

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird eine Einrichtung im Sinn des § 45a SGB VIII sowie eine Einrichtung nach Art. 9 BayKiBiG oder eine sonstige Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde den weiteren Betrieb der Einrichtung oder der sonstigen Wohnform ganz oder teilweise untersagen.