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# Art 42 AGSG (Bayern) — Kindertagespflege

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Vermittlung im Sinn des § 23 Abs. 1 SGB VIII gilt auch eine Vermittlung durch einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der auf Grund einer Vereinbarung mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Stelle zur Vermittlung von Kindertagespflege eingerichtet hat.

(2) Die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII soll in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden.

(3) Zuständige Behörden für die Festsetzung der Pauschalbeträge für Kindertagespflege sind die Jugendämter.

(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestsätze für die Pauschalbeträge nach Abs. 2 festzulegen; dabei können bei Bedarf örtliche Unterschiede berücksichtigt werden.

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Zitiervorschlag: Art 42 AGSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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