Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 118 Integrationspauschale

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/118#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern gewährt den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden eine einmalige Integrations-, Asyl- und Digitalisierungspauschale (Integrationspauschale) gemäß der Aufstellung in der Anlage. Zuständig für den Vollzug sind die Regierungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/118#abs-2 (2) Die Integrationspauschale ist zu jeweils 15 % für Ausgaben in den Bereichen

1. Integration,

2. Asyl und

3. Digitalisierung der unteren Ausländerbehörden

zu verwenden. Den verbleibenden Teil ordnen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden ihrem Bedarf entsprechend einem oder mehreren der Bereiche zu.

Art 117 Art 119