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Art 118 AGSG (Bayern) — Integrationspauschale

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Bayern gewährt den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden eine einmalige Integrations-, Asyl- und Digitalisierungspauschale (Integrationspauschale) gemäß der Aufstellung in der Anlage. Zuständig für den Vollzug sind die Regierungen.

(2) Die Integrationspauschale ist zu jeweils 15 % für Ausgaben in den Bereichen

1. Integration,

2. Asyl und

3. Digitalisierung der unteren Ausländerbehörden

zu verwenden. Den verbleibenden Teil ordnen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden ihrem Bedarf entsprechend einem oder mehreren der Bereiche zu.