(1) Der Freistaat Bayern gewährt den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden eine einmalige Integrations-, Asyl- und Digitalisierungspauschale (Integrationspauschale) gemäß der Aufstellung in der Anlage. Zuständig für den Vollzug sind die Regierungen.
(2) Die Integrationspauschale ist zu jeweils 15 % für Ausgaben in den Bereichen
1. Integration,
2. Asyl und
3. Digitalisierung der unteren Ausländerbehörden
zu verwenden. Den verbleibenden Teil ordnen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden ihrem Bedarf entsprechend einem oder mehreren der Bereiche zu.