Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 109a Zuständigkeiten nach dem Bundeskindergeldgesetz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/109a#abs-1 (1) Die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sind zuständig für den Vollzug der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/109a#abs-2 (2) Die Fachaufsicht für den Vollzug der Aufgaben nach Abs. 1 obliegt den Regierungen. Das Staatsministerium ist obere Fachaufsichtsbehörde.

Art 109 Art 110