(1) Die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sind zuständig für den Vollzug der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis.
(2) Die Fachaufsicht für den Vollzug der Aufgaben nach Abs. 1 obliegt den Regierungen. Das Staatsministerium ist obere Fachaufsichtsbehörde.