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Art 109a AGSG (Bayern) — Zuständigkeiten nach dem Bundeskindergeldgesetz

Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sind zuständig für den Vollzug der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis.

(2) Die Fachaufsicht für den Vollzug der Aufgaben nach Abs. 1 obliegt den Regierungen. Das Staatsministerium ist obere Fachaufsichtsbehörde.