Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern
AGOEingangsformel
Stand: 25.08.2026
Auf Grund des Art. 43 Abs. 1 der Verfassung erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Allgemeine Geschäftsordnung: