Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern
AGO§ 1 Geltungsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/1#abs-1 (1) Die Allgemeine Geschäftsordnung gilt für alle Behörden des Freistaates Bayern. Behörde im Sinn dieser Geschäftsordnung ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/1#abs-2 (2) Regelungen in Rechtsvorschriften, in bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung, die dieser Geschäftsordnung entsprechen oder entgegenstehen, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 AGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 23.08.2022 – 5 ZB 20.2243Zitiert von 4
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 03.04.2020 – Vf. 8-VII-18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.