Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern
AGO§ 9 Auskünfte, Akteneinsicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/9#abs-1 (1) Soweit die Auskunft oder Einsicht in Akten, Dateien und Ähnliches (Akteneinsicht) nicht in Rechtsvorschriften geregelt ist, kann die Behörde Auskünfte und Akteneinsicht nach Maßgabe des Abs. 2 erteilen. Der Anspruch von Betroffenen auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) oder anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/9#abs-2 (2) Auskunft oder Akteneinsicht, die nicht ausschließlich Angelegenheiten des Antragstellers zum Gegenstand hat, darf nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Auskunft oder Akteneinsicht darf nicht gewährt werden, wenn besondere Rechts- und Verwaltungsvorschriften, das öffentliche Interesse oder überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/9#abs-3 (3) Bei der Akteneinsicht ist sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen Einsicht nehmen und die Inhalte von diesen nicht verändert werden können.