Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern

AGO

§ 4 Grundsätze

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/4#abs-1 (1) Die Behörden richten ihre Maßnahmen zur Gestaltung einer wirksamen bürgerfreundlichen und dienstleistungsorientierten Verwaltung an den Bedürfnissen der Bürger aus. Die Bürgerfreundlichkeit und Dienstleistungsorientierung der Behörden ist stetig zu verbessern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/4#abs-2 (2) Den Bürgern ist freundlich und mit Verständnis für ihre Belange zu begegnen. Ihnen sind soweit wie möglich Rat und Hilfe zu gewähren. Sie sind bei der Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu unterstützen und über Zuständigkeiten, notwendige Unterlagen oder Möglichkeiten zur Gestaltung und Beschleunigung des Verfahrens zu informieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/4#abs-3 (3) Das Verwaltungshandeln muss nachvollziehbar und unparteiisch sein. Auf sachbezogene Vorstellungen der Bürger ist bei der Ermessensausübung und bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe besonders einzugehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/4#abs-4 (4) Hat ein Gericht zu Gunsten eines Bürgers entschieden, so soll vorbehaltlich besonderer Vorschriften ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn ein öffentliches Interesse die weitere Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung der dem Bürger hieraus erwachsenden Belastung erfordert.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/4#abs-5 (5) Die Behörden und Organisationseinheiten wirken so zusammen, dass für die Bürger ein möglichst geringer Aufwand durch persönliche Vorsprachen und Schriftverkehr entsteht.

§ 3 § 5