Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern

AGO

§ 3 Vollzug

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/3#abs-1 (1) Diese Geschäftsordnung enthält Rahmenvorschriften, die die Behörden für ihren Bereich ergänzen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/3#abs-2 (2) Die Beschäftigten sind mit dieser Geschäftsordnung in geeigneter Weise vertraut zu machen. Sie wirken an der steten Verbesserung der Aufgabenerfüllung im Sinn des § 2 mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/3#abs-3 (3) Die Staatsministerien können für ihren Geschäftsbereich zur Erprobung neuer Organisationsgrundsätze, Verfahren oder Techniken von einzelnen Vorschriften dieser Geschäftsordnung zeitlich befristet abweichende Regelungen zulassen. Unbefristete Abweichungen von zwingenden Vorschriften dieser Geschäftsordnung bedürfen des Benehmens des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.

§ 2 § 4