Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern
AGO§ 3 Vollzug
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/3#abs-1 (1) Diese Geschäftsordnung enthält Rahmenvorschriften, die die Behörden für ihren Bereich ergänzen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/3#abs-2 (2) Die Beschäftigten sind mit dieser Geschäftsordnung in geeigneter Weise vertraut zu machen. Sie wirken an der steten Verbesserung der Aufgabenerfüllung im Sinn des § 2 mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/3#abs-3 (3) Die Staatsministerien können für ihren Geschäftsbereich zur Erprobung neuer Organisationsgrundsätze, Verfahren oder Techniken von einzelnen Vorschriften dieser Geschäftsordnung zeitlich befristet abweichende Regelungen zulassen. Unbefristete Abweichungen von zwingenden Vorschriften dieser Geschäftsordnung bedürfen des Benehmens des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 AGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 23.08.2022 – 5 ZB 20.2243Zitiert von 4
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 26.06.2018 – Vf. 8-VII-17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.