Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern
AGO§ 25 Dienstsiegel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/25#abs-1 (1) Elektronisch hergestellte Dokumente können gemäß § 8 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern auch mit maschinell oder elektronisch erzeugbaren Siegelabdrucken versehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/25#abs-2 (2) Die Zahl der Dienstsiegel sowie die Zahl der Beschäftigten, die berechtigt sind, ein Dienstsiegel zu verwenden, sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/25#abs-3 (3) Dienstsiegel dürfen nur verwendet werden,
1. in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen,
2. wenn an die Form und die Beweiskraft des Dokuments besondere Anforderungen zu stellen sind (z.B. Urkunden, Ausweise).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/25#abs-4 (4) Dienstsiegel sowie schutzwürdige Vordrucke, Plaketten und Ähnliches sind sicher aufzubewahren und vor Missbrauch und Verlust zu schützen. Sie sind zu erfassen. Ihr Gebrauch und ihre Aufbewahrung sind zu überwachen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/25#abs-5 (5) Der Verlust eines Dienstsiegels ist der ausgebenden Organisationseinheit unverzüglich anzuzeigen. Nicht mehr verwendete Dienstsiegel sind zu vernichten. Der Verlust oder die Vernichtung ist festzuhalten.