Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern
AGO§ 24 Form der Unterschrift
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/24#abs-1 (1) Reinschriften sollen von der unterschriftsberechtigten Person grundsätzlich eigenhändig unterschrieben werden. Ausgenommen sind unbeschadet des Art. 37 Abs. 3 und 4 BayVwVfG oder vergleichbarer Vorschriften Dokumente, die in automatisierten Verfahren hergestellt oder elektronisch versendet werden. Der Name der unterschreibenden Person ist in Druckschrift anzugeben, die Amtsbezeichnung kann angegeben werden. Reinschriften, die nicht eigenhändig unterschrieben werden, werden mit dem Namen der unterschriftsberechtigten Person, dem der Zusatz „gez.“ vorangestellt wird, versehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/24#abs-2 (2) Entwurfsdokumente und Bearbeitungsvermerke sind vom Verfasser und den mitzeichnenden Behördenangehörigen unter Angabe des Datums abzuzeichnen und von der unterschriftsberechtigten Person schlusszuzeichnen.