Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern
AGO§ 15 Allgemeine Grundsätze für die Sachbearbeitung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/15#abs-1 (1) Eingänge sind so einfach, zweckmäßig und schnell wie möglich zu bearbeiten. Papiergebundener Schriftverkehr soll nur geführt werden, wenn dies rechtlich geboten oder zweckmäßiger ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/15#abs-2 (2) Mehrere in einer Sache notwendige Erhebungen sollen zur gleichen Zeit angestellt, Stellungnahmen anderer Behörden und Stellen unter Fristsetzung gleichzeitig angefordert (Sternverfahren) und Besprechungen mit allen Beteiligten abgehalten werden. Bei aufwändigen Verfahren soll eine koordinierende Stelle bestimmt werden, die das Verfahren steuert, zeitlich überwacht, auf eine straffe Durchführung achtet und als Ansprechpartner für Dritte zur Verfügung steht (Projektmanagement).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/15#abs-3 (3) Angemessene Fristen sollen unter Berücksichtigung der allgemeinen Bearbeitungszeiten eine sachgerechte Erledigung ermöglichen. Können Fristen nicht eingehalten werden, ist rechtzeitig eine Verlängerung zu beantragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/15#abs-4 (4) Die Beteiligten sind zu unterrichten, sobald absehbar ist, dass der Antrag oder das Anliegen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erledigt werden kann (Zwischenmitteilung). Der Grund für die Verzögerung und der voraussichtliche Erledigungszeitpunkt sollen angegeben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/15#abs-5 (5) Der Beschleunigungsvermerk „SOFORT“ darf nur angebracht werden, wenn eine vorrangige Bearbeitung sachlich geboten ist. Soweit der Grund für die vorrangige Bearbeitung nicht offensichtlich ist, ist er stichwortartig unter Angabe des Erledigungszeitpunktes dem Beschleunigungsvermerk hinzuzufügen. Sofort-Sachen sind vor allen anderen Vorgängen zu bearbeiten.