Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern

AGO

§ 16 Abstimmung, Federführung, Beteiligung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/16#abs-1 (1) Mehrere an einem Verfahren beteiligte Behörden oder Organisationseinheiten stimmen ihr Handeln ab und wirken auf eine einheitliche Haltung hin. Eine Abstimmung mit übergeordneten Stellen ist auf die nächsthöhere Behörde zu beschränken, sofern nicht das zuständige Staatsministerium Abweichendes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/16#abs-2 (2) Federführend für die Bearbeitung innerhalb einer Behörde ist diejenige Organisationseinheit, die nach dem sachlichen Inhalt der Angelegenheit auf Grund der Geschäftsverteilung überwiegend zuständig ist. Bei Zweifeln über die Federführung bleibt die zuerst befasste Organisationseinheit bis zur Klärung der Federführung zuständig. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die nächste gemeinsame höhere Stelle. Die federführende Organisationseinheit beschränkt Abstimmungen und Mitzeichnungen auf das gebotene Mindestmaß und überwacht den zeitgerechten Abschluss des Verfahrens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/16#abs-3 (3) Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeiten mehrerer Organisationseinheiten, beteiligt die federführende Organisationseinheit diese rechtzeitig. Eine Mitzeichnung fachlich beteiligter Organisationseinheiten ist nur vorzusehen, wenn es der Inhalt des Entwurfsdokuments notwendig macht oder in dem vorhergehenden Abstimmungsverfahren kein Einvernehmen erzielt werden konnte. Mitzeichnungen fachlich beteiligter Organisationseinheiten sollen in geeigneten Fällen gleichzeitig eingeholt werden (Sternmitzeichnung). Inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen dürfen nur im Einvernehmen mit der federführenden Organisationseinheit vorgenommen werden; sie sind kenntlich zu machen und nachvollziehbar darzustellen. Kommt keine Einigung zustande, ist die abweichende Meinung zu vermerken.

§ 15 § 17