Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern
AGO§ 14 Weiterleitung bei Unzuständigkeit
Stand: 25.08.2026
Dienstliche Eingänge, für die die Behörde nicht zuständig ist und die nicht bereits nach § 12 Abs. 3 behandelt worden sind, sind unverzüglich an die richtigen Empfänger weiterzuleiten. Die Absender sollen von der Weiterleitung verständigt werden (Abgabenachricht). Die Weiterleitung unterbleibt, wenn sich aus dem Eingang offenkundig ein entgegenstehender Wille des Absenders ergibt, insbesondere weil im Eingang so sensible Daten enthalten sind, dass ein Wille des Absenders angenommen werden muss, über deren Weiterleitung selbst zu bestimmen. Im Falle des Satzes 3 ist dem Absender nach Möglichkeit der richtige Empfänger mitzuteilen.