Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
AGGlüStVArt. 2 Erlaubnisverfahren
Stand: 01.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/2#abs-1 (1) Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 darf nur erteilt werden, wenn
1. § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 1 und 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,
2. die Einhaltung
a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021,
b) der Internetbeschränkungen nach § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2021,
c) der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV 2021,
d) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021 und
e) der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV 2021
sichergestellt ist,
3. der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird,
4. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege den Anforderungen des § 9 Abs. 5 GlüStV 2021 genügt ist,
5. sichergestellt ist, dass der Veranstalter oder Vermittler seinen Verpflichtungen aus § 8 Abs. 3 und § 8a GlüStV 2021 nachkommt,
6. der Ausschluss gesperrter Spieler nach § 8 Abs. 2 GlüStV 2021 sichergestellt ist und
7. bei gewerblichen Spielevermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV 2021 sichergestellt ist.
Die Nachweise sind von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Die Nachweise sind mit dem Antrag vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/2#abs-2 (2) Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern voraus. Eine Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a GlüStV 2021 steht der Erlaubnis durch die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern gleich. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann das Vermitteln solcher öffentlichen Glücksspiele erlaubt werden, die von Veranstaltern im Sinn des § 10 Abs. 2 GlüStV 2021 veranstaltet werden und in der Verordnung nach Art. 9 Nr. 3 festgelegt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/2#abs-3 (3) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Abs. 4 GlüStV 2021 festzulegen
1. der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,
2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,
5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und
6. bei Vermittlungen der Veranstalter.
In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler getroffen werden, die über § 8 GlüStV 2021 hinausgehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/2#abs-4 (4) Zuständige Erlaubnisbehörde ist
1. für die Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen (§ 3 Abs. 5 GlüStV 2021), durch die Verkaufsstellen der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder, durch Losverkäufer und durch Wettvermittlungsstellen die Regierung, in deren Bezirk die Annahme, der Losverkauf oder die Wettvermittlung stattfinden soll,
2. im Übrigen die Regierung der Oberpfalz.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/2#abs-5 (5) Für Verkaufsstellen der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder, die zugleich Annahmestellen sind, kann der Antrag im Sinn des § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 im Auftrag der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder auch von der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/2#abs-6 (6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erteilung maßgeblichen Umstände unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. § 4d Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu Art. 2 AGGlüStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 21.12.2021 – 23 ZB 17.2446Glücksspielrecht: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung; Erlaubnispflicht und finanzielle Leistungsfähigkeit bei privaten Lotterien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- VG Augsburg, 12.07.2024 – Au 8 S 24.1280Zitiert von 2
- VG Würzburg, 21.09.2023 – W 5 K 22.1132Zitiert von 3
- VG Würzburg, 21.09.2023 – W 5 K 22.1102Zitiert von 1
- VGH Bayern, 21.03.2023 – 23 CS 22.2677Vorläufige Unanwendbarkeit des Abstandsgebots für Wettvermittlungsstellen wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
- VG Augsburg, 04.07.2022 – Au 8 S 22.765Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle; Mindestabstand zu Jugendeinrichtungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- VG München, 18.09.2025 – M 27 K 24.837
- VG Würzburg, 21.09.2023 – W 5 K 22.1135
- VG Würzburg, 21.09.2023 – W 5 K 22.1134
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 2 AGGlüStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.