Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
AGGlüStVArt 9 Verordnungsermächtigung
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
2. zulässige Glücksspiele der Anbieter nach Art. 1 Abs. 3 und 4,
3. die Glücksspiele der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV 2021, deren Vermittlung ohne eine Veranstaltungserlaubnis der zuständigen bayerischen Behörde auch im Hinblick auf die Ziele des § 1 GlüStV 2021 erlaubt werden kann,
4. eine Senkung oder Erhöhung der Zahl der Annahmestellen nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2, soweit sie zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 erforderlich ist,
5. die Einzelheiten zur Sicherstellung des Ausschlusses Minderjähriger von der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021, insbesondere zu Inhalt und Umfang der an die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 Verpflichteten jeweils zu stellenden Anforderungen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 9 AGGlüStV →
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- BVerwG, 11.07.2011 – 8 C 11.10Zitiert von 58
- BVerwG, 11.07.2011 – 8 C 12.10Zitiert von 47
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.