Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland

AGGlüStV

Art 9 Verordnungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern2 Entscheidungen

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,

2. zulässige Glücksspiele der Anbieter nach Art. 1 Abs. 3 und 4,

3. die Glücksspiele der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV 2021, deren Vermittlung ohne eine Veranstaltungserlaubnis der zuständigen bayerischen Behörde auch im Hinblick auf die Ziele des § 1 GlüStV 2021 erlaubt werden kann,

4. eine Senkung oder Erhöhung der Zahl der Annahmestellen nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2, soweit sie zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 erforderlich ist,

5. die Einzelheiten zur Sicherstellung des Ausschlusses Minderjähriger von der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021, insbesondere zu Inhalt und Umfang der an die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 Verpflichteten jeweils zu stellenden Anforderungen.

Art 8 Art 10