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AGGVG

Art 60 Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/60#abs-1 (1) Auf Antrag wird als Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache öffentlich bestellt und allgemein beeidigt, wer die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG mit der Maßgabe erfüllt, dass an die Stelle der Dolmetscherprüfung eine Prüfung zum Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache tritt. Art. 59 Abs. 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/60#abs-2 (2) Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache“ oder „öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Deutsche Gebärdensprache“ darf führen, wer nach Abs. 1 öffentlich bestellt und allgemein beeidigt ist.

Art 59 Art 61