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# Art 60 AGGVG (Bayern) — Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag wird als Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache öffentlich bestellt und allgemein beeidigt, wer die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG mit der Maßgabe erfüllt, dass an die Stelle der Dolmetscherprüfung eine Prüfung zum Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache tritt. Art. 59 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache“ oder „öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Deutsche Gebärdensprache“ darf führen, wer nach Abs. 1 öffentlich bestellt und allgemein beeidigt ist.

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Zitiervorschlag: Art 60 AGGVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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