Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

AGGVG

Art 49 Ausführung des § 380 der Strafprozeßordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/49#abs-1 (1) Die Vornahme des Sühneversuchs in Privatklageverfahren wird den Gemeinden übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/49#abs-2 (2) Der Sühneversuch entfällt, wenn die Parteien nicht in derselben Gemeinde wohnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/49#abs-3 (3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch Rechtsverordnung die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen.

Art 48a Art 50